iGovPortal.ch

Finanzreglement

1 Ziel

  • 1.1 Das Finanzreglement ist das Hilfsinstrument zur Rechnungsführung und Finanzverwaltung des Vereins iGovPortal.ch. Darin soll die interne Organisation eines Controlling-, Warn- und Kontrolldispositivs, das zur ordnungsgemässen Verwaltung und zur Erhaltung der finanziellen Gesundheit des Vereins beitragen soll, definiert werden.
  • 1.2 Dieses Reglement gehört zu allen übrigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, die für die Buchhaltung und die Finanzen der Vereine gelten.

2 Buchhaltung

  • 2.1 Die Buchhaltung wird jährlich vom 1. Januar bis 31. Dezember geführt.
  • 2.2 Zur Buchhaltung gehören mindestens:
  • 2.2.1 Erfolgsrechnung
  • 2.2.2 Bilanz
  • 2.2.3 Analyse der Budgetabweichungen
  • 2.3 Das Budget wird für ein Jahr aufgestellt.
  • 2.3.1 Das Budget wird jährlich vom 1. Januar bis 31. Dezember verwaltet.
  • 2.3.2 Das Budget wird an der Generalversammlung des Vorjahrs genehmigt.
  • 2.3.3 Die Anpassung des Budgets wird an der Generalversammlung des laufenden Jahrs genehmigt.

3 Kosten

Zu den Kosten gehören folgende Positionen:

  • 3.1 Verwaltungskosten (einschl. Generalsekretariat und Koordinator);
  • 3.2 Kosten für den Support;
  • 3.3 Kosten für den Unterhalt laut den Verträgen mit den Leistungserbringern;
  • 3.4 Kosten für die Weiterentwicklung laut den Verträgen mit den Leistungserbringern.

4 Einnahmen

Zu den Einnahmen des Vereins gehören:

  • 4.1 Die einmalige Beitrittsgebühr
  • 4.1.1 Finanzielle Unterstützungen wurden von den Gründungsmitgliedern vor der Bildung des Vereins geleistet. Aufgrund dieser Unterstützungen sind die Gründungsmitglieder von allen Beitrittsgebühren befreit.
  • 4.1.2 Die einfachen Mitglieder zahlen eine einmalige Beitrittsgebühr von 150‘000 Franken (CHF); dieser Betrag wird dem Verein überwiesen und unter den Gründerkantonen und allen Kantonen, die im Eigentumsverzeichnis für den Kern des iGovPortals aufgeführt sind, aufgeteilt. Ihr Anteil steht im Verhältnis zu ihrem Anteil laut diesem Verzeichnis am 31. Dezember des Vorjahrs.
  • 4.1.3 Der Betrag, der an die im Verzeichnis aufgeführten Kantone verteilt wird, darf höchstens 90 % des von ihnen investierten und im Eigentumsverzeichnis eingetragenen Betrags entsprechen.
  • 4.1.4 Der Anteil, der dem Verein zukommt, wird von der Support-, Unterhalts- und Weiterentwicklungsgebühr aller Mitglieder abgezogen.
  • 4.2 Jahresbeitrag:
  • 4.2.1 Der Beitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
  • 4.2.2 Damit sollen die Verwaltungskosten des Vereins, nämlich für den Führungsausschuss, das Generalsekretariat und den Koordinator, gedeckt werden.
  • 4.2.3 Für die Neumitglieder wird der Anteil für den Rest des Jahrs nach dem Datum des Beitritts zum Verein berechnet.
  • 4.3 Die Support-, Unterhalts- und Weiterentwicklungsgebühr:
  • 4.3.1 Mit der Aufteilung der Kosten soll eine ausgeglichene Erfolgsrechnung erreicht werden.
  • 4.3.2 Der Betrag, der gedeckt werden muss, wird wie folgt berechnet: Kosten für Support, Unterhalt und Weiterentwicklung minus die Einnahmen von Seiten Dritter und den Teil der Beitrittsgebühr, der dem Verein zukommt.
  • 4.3.3 Der zahlbare Betrag wird in zwei Teile geteilt:
  • 4.3.3.1 Fester Teil: Er beläuft sich auf 20 % des zahlbaren Betrags und wird gleichmässig unter den Mitgliedern aufgeteilt.
  • 4.3.3.2 Variabler Teil: Er wird gemäss Kantonsbevölkerung nach Bundesamt für Statistik am 31. Dezember des Jahres vor der Generalversammlung aufgeteilt.
  • 4.4 Einnahmen von Seiten Dritter
  • 4.4.1 Laut den Bedingungen in den mit Dritten geschlossenen Verträgen. Diese Verträge werden vom Generalsekretariat ausgefertigt und vom Führungsausschuss genehmigt.

5 Anzahlungen

  • 5.1 Mit den Anzahlungen wird die Liquidität des Vereins während des ganzen Jahres sichergestellt.
  • 5.2 Die Jahresbeiträge sind am Anfang des Jahres zahlbar.
  • 5.3 Die Kosten für Support und Unterhalt sind am Anfang des Jahres zahlbar.
  • 5.4 Die Kosten für die Weiterentwicklung sind am Anfang des Jahres zahlbar.
  • 5.5 Am Ende des Jahres wird eine Schlussabrechnung der tatsächlichen Kosten aufgestellt, die zu Beginn des Folgejahrs in Rechnung gestellt werden.
  • 5.6 Zahlungsfrist
  • 5.6.1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  • 5.6.2 Nach der Fälligkeit wird ein Zins von 5 % geschuldet.

6 Verschiedene Bedingungen

  • 6.1 Die Kosten für die Installation der Lösung gehen zulasten des betreffenden Mitglieds.
  • 6.2 Die besonderen Weiterentwicklungen des Kerns des iGovPortals, die von einem Neumitglied im Rahmen seines Installationsprojekts angefordert und von der technischen Kommission genehmigt werden, gehen ausschliesslich zulasten des betreffenden Mitglieds. Diese einseitige Finanzierung wird im Eigentumsverzeichnis des Kerns eingetragen.
  • 6.3 Die von einem oder mehreren Mitgliedskanton(en) entwickelten, finanzierten und in die Lösung integrierten Basisdienstleistungen werden im Eigentumsverzeichnis unter dem Namen der betreffenden Kantone und entsprechend dem Wert der getätigten Investitionen erfasst. Diese Dienstleistungen stehen dann allen Mitgliedern zur Verfügung und unterstehen der Verantwortung des Vereins.
  • 6.4 Die von einem oder mehreren Mitgliedskantonen entwickelten und finanzierten Leistungen können anderen Mitgliedern zu den im Rahmen der Schweizerischen Informatikkonferenz (SIK) geltenden Bedingungen, d. h. für maximal 10 % der getätigten Investitionen, zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen sind Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren entwickelt wurden. Für diese kann von den Mitgliedern, die sie nutzen, eine proportionale Beteiligung verlangt werden.

7 Schlussbestimmungen

  • 7.1 Dieses Reglement wurde am 23. Oktober 2017 von der Generalversammlung des Vereins iGovPortal.ch in Delsberg angenommen und tritt am 1. November 2017 in Kraft.
  • 7.2 Es wurde durch Beschluss der Generalversammlung per Videokonferenz am 17. September 2020 geändert. Das Inkrafttreten der Änderung wurde am 1. Oktober 2020 festgesetzt.

Deutsche Übersetzung des französischen Originals. Der französische Text ist die offiziell und gesetzlich anerkannte Version.

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