iGovPortal.ch

Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

I.Allgemeine Bestimmungen

1      Name und Sitz

1.1      Unter dem Namen «Verein iGovPortal.ch» wird ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; ZGB) geführt.

1.2      Die Personenbezeichnungen in diesen Statuten gelten gleichermassen für alle Geschlechter.

1.3      Der Sitz des Vereins befindet sich in Delémont. Er hat seine Adresse beim Amt für Informatik des Kantons Jura.

2      Hauptziel und -aufgaben

2.1      Der Verein bezweckt, den Unterhalt und die Weiterentwicklung des Kerns der Lösung des virtuellen Schalters für öffentlich-rechtliche Körperschaften («iGovPortal»), der darin integrierten gemeinsamen Leistungen und der darin integrierten Tools, die es für den Betrieb unbedingt braucht, zu regeln. Das iGovPortal und die integrierten Tools werden im Folgenden als «Lösung» bezeichnet.

2.2      Der Verein verfolgt ebenfalls das Ziel, die Weiterentwicklung des E-Governments zu fördern.

2.3      Der Verein hat hauptsächlich folgende Aufgaben:

  • Er definiert die Bedingungen für den Erwerb des iGovPortals;
  • Er ermöglicht eine einfache Ausdehnung der Lösung auf weitere Kantone;
  • Er klärt die Eigentumsrechte auf dem iGovPortal;
  • Er stellt die Nutzungsregeln für das iGovPortal auf;
  • Er stellt den korrigierenden, adaptiven und entwicklungsbezogenen Unterhalt der Lösung und die Finanzierung sicher;
  • Er stellt die technische Weiterentwicklung des iGovPortals und seine Kompatibilität mit den integrierten Tools sicher;
  • Er verwaltet die Geschäftsbeziehungen zu den externen Leistungsanbietern (einschliesslich der Herausgeber der integrierten Tools, mit Ausnahme des ursprünglichen Erwerbs der Lizenzrechte), verhandelt die Rahmenbedingungen und die Verträge mit den externen Leistungsanbietern und gibt bei ihnen die entsprechenden Bestellungen auf.

2.4      Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht.

3      Vertretung

3.1      Der Verein wird vom Führungsausschuss vertreten.

3.2      Die Vertretungsbefugnis ist auf die Handlungen, die der Zweck des Vereins mit sich bringt, beschränkt.

3.3      Der Verein wird nur mit der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Führungsausschusses, nämlich des Präsidenten und eines weiteren Mitglieds, das nicht aus demselben Kanton stammt, gültig verpflichtet. Ist der Präsident verhindert, so kann er sich von einem anderen Mitglied des Führungsausschusses vertreten lassen.

4      Haftung

4.1      Die Haftung für Vereinsschulden ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

4.2      Die persönliche Haftung der Mitglieder ist auf die Zahlung des jährlichen Beitrags beschränkt.

 

II. Mitglieder

 

5    Mitglied und Beitritt

5.1      Jeder Schweizer Kanton oder Halbkanton, der die Lösung verwenden will, kann dem Verein beitreten. Damit erwirbt er alle Rechte und Pflichten, die sich aus seinem Status als Vollmitglied ergeben.

5.2      Der Beitritt muss spätestens zwölf Monate nach der Installation des Kerns der Lösung erfolgen.

5.3      Die Gemeinden können nicht Mitglied des Vereins werden. Sie werden allenfalls vom betreffenden Kanton vertreten oder mittels einer Sondervereinbarung zur Nutzung des iGovPortals berechtigt.

5.4      Das Beitrittsverfahren läuft wie folgt ab:

5.4.1     Schriftliches Gesuch an den Führungsausschuss mit dem Vermerk, dass die Statuten und sämtliche Reglemente des Vereins genehmigt werden;

5.4.2     Genehmigung durch die Generalversammlung. Der Entscheid wird nicht begründet;

5.4.3     Das neue Mitglied erhält eine Kopie dieser Statuten und der geltenden Reglemente.

6      Beitrittsgebühr und Mitgliederbeitrag

6.1      Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag.

6.2      Der jährliche Beitrag beträgt höchstens 50 000 Franken. Dieser Betrag dient dazu, die Verwaltungskosten des Vereins, nämlich diejenigen für den Führungsausschuss und das Management Office, vollständig zu decken. Er wird von der Generalversammlung festgelegt.

6.3      Die neuen Mitglieder bezahlen eine einmalige Beitrittsgebühr.

6.4      Die Beitrittsgebühr und der Mitgliederbeitrag werden im Finanzreglement festgelegt und von der Generalversammlung bestätigt.

7      Austritt

7.1      Das Austrittsverfahren läuft wie folgt ab: direkte Meldung an den Führungsausschuss; dabei muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres eingehalten werden.

7.2      Nutzungsrecht bei einem Austritt: Das Mitglied, das aus dem Verein austritt, erhält ein persönliches, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Lizenzrecht für die Lösung, mit der es lediglich die Lösung weiter nutzen kann; dafür muss es eine Jahresgebühr für den Unterhalt und die Beteiligung an den Kosten für die Weiterentwicklungen bezahlen, die vom Vorstand festgelegt wird und mindestens so hoch ist wie die Aufwendungen gemäss Finanzreglement. Es verliert jegliches Recht, über den Inhalt der Weiterentwicklungen zu entscheiden. Das Lizenzrecht erstreckt sich auch auf die Gemeinden dieses Mitglieds, welche die Lösung vor dem Austrittsdatum eingeführt haben.

7.3      Das Mitglied, das aus dem Verein austritt, erhält ein persönliches, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Lizenzrecht für die Lösung; dafür muss es eine Jahresgebühr für den Unterhalt und die Beteiligung an den Kosten für die Weiterentwicklungen bezahlen, die vom Vorstand festgelegt wird und mindestens so hoch ist wie die Aufwendungen gemäss Finanzreglement. Es verliert jegliches Recht, über den Inhalt der Weiterentwicklungen zu entscheiden. Das Lizenzrecht erstreckt sich auch auf die Gemeinden dieses Mitglieds, welche die Lösung vor dem Austrittsdatum eingerichtet haben.

7.4      Weitere Rechte und Ansprüche: Ansonsten kann das austretende Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen und das Guthaben des Vereins geltend machen, keine Rückzahlung der Beiträge, die es während der Mitgliedschaft bezahlt hat, verlangen und keine Entschädigung fordern. Es schuldet ausserdem seinen Teil der Beiträge für die Zeit, während der es Mitglied war.

8      Ausschluss

8.1      Auf Ersuchen des Führungsausschusses kann die Generalversammlung ein Mitglied im Fall von schweren Widerhandlungen gegen die internen Reglemente oder wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ausschliessen; vorher gibt sie ihm drei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

8.2      Bevor der Führungsausschuss entscheidet, gibt er dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Über die Anhörung wird ein Protokoll verfasst.

8.3      Der Entscheid wird dem betreffenden Mitglied per Einschreiben zugestellt.

8.4      Ab der Zustellung enden die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.

8.5      Die Beschwerde gegen den Ausschlussentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.

8.6      Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen zugestellt werden.

8.7      Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Recht an der Lösung, einschliesslich des Nutzungsrechts, kann keinen Anspruch auf das Vermögen und das Guthaben des Vereins geltend machen, keine Rückzahlung der Beiträge, die es während der Mitgliedschaft bezahlt hat, verlangen und keine weitere Entschädigung fordern. Es schuldet ausserdem seinen Teil der Beiträge für die Zeit, während der es Mitglied war.

9      Auflösung und Zusammenschluss

9.1      Vermögen und Guthaben (ausser den Rechten an iGovPortal): Bei einer Auflösung des Vereins werden sein Vermögen und sein Guthaben im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die Mitgliedkantone aufgeteilt.

9.2      Rechte des geistigen Eigentums am iGovPortal:

9.2.1     Die Mitglieder, die nicht über Eigentumsrechte gemäss dem Verzeichnis (s. Artikel 10.4) verfügen, erhalten ein Nutzungsrecht (Lizenz) für die Lösung, das zeitlich unbegrenzt gültig ist. Dieses Lizenzrecht ist persönlich, nicht ausschliesslich und nicht übertragbar, ausser auf die Gemeinden des betreffenden Kantons.

9.2.2     Die Mitglieder, die über Eigentumsrechte an einem Teil des iGovPortals verfügen (s. Artikel 10.4), werden automatisch Miteigentümer aller Elemente und können ihr Recht selbständig und ohne Einschränkungen ausüben.

 

III. Zusammenarbeit

10      Eigentumsrecht

10.1      Der Kanton Jura tritt seine Eigentumsrechte am Kern des iGovPortals unentgeltlich, ausschliesslich und uneingeschränkt an den Verein ab. In dieser Abtretung sind der Objektcode, der Quellcode sowie die technische Dokumentation und weitere vorhandene Dokumentationen eingeschlossen.

10.2      Der Kanton Jura bleibt über das Generalsekretariat mit dem Hosting des Quellcodes und dessen Elemente in der Entwicklungsumgebung beauftragt.

10.3      Mit dem Beitritt zum Verein treten die Mitglieder alle ihre Rechte des geistigen Eigentums am Kern des iGovPortals unentgeltlich, ausschliesslich und uneingeschränkt an den Verein ab. In dieser Abtretung sind der Objektcode, der Quellcode sowie die technische Dokumentation und weitere vorhandene Dokumentationen eingeschlossen. Die genannten Abtretungen erfolgen so wie sie sind, ohne Garantie, mit Ausnahme der Rechtsgarantie. Dazu garantieren die Abtreter, dass die Nutzung der Bestandteile gemäss den Statuten und dem Nutzungsreglement die Rechte Dritter nicht verletzt. Die Rechte an den Weiterentwicklungen des iGovPortals, die vom Verein finanziert werden, gehören ausschliesslich diesem.

10.4      Die Abtretung von Eigentumsrechten wird in einem Abtretungsvertrag geregelt.

10.5      Eigentumsverzeichnis

10.5.1     Das Eigentumsverzeichnis definiert die Eigentumsverhältnisse an bestimmten Komponenten des iGovPortals. Es umfasst die Entwicklungen und Erweiterungen der Software, welche vom Verein oder direkt von den Mitgliedern in Auftrag gegeben und finanziert werden. Es enthält zudem Angaben über den Wert der Lösung.

10.5.2     In ihm werden die Daten der Produktivsetzung der Entwicklungen durch den Verein verzeichnet.

10.5.3     Es wird nach jedem Beitritt eines neuen Mitglieds und nach jeder Weiterentwicklung des Kerns des iGovPortals oder der gemeinsamen integrierten Leistungen nachgeführt.

10.5.4     Das nachgeführte Verzeichnis muss an der nächsten Generalversammlung genehmigt werden.

10.6      Vertrag zur Weiterentwicklung und zur Wartung des iGovPortals

10.6.1     Der Verein schliesst über Vertragspartner für die Mitglieder die nötigen Verträge für den korrigierenden, adaptiven und entwicklungsbezogenen Unterhalt des iGovPortals ab.

10.6.2     Er regelt namentlich die Support- und Weiterentwicklungsleistungen zugunsten und zulasten der Mitglieder.

10.6.3     Er übernimmt das Vertragsverhältnis mit den Leistungserbringern der Lösung. Er verhandelt für die Mitglieder mit den externen Leistungserbringern die Rahmenbedingungen und Verträge, schliesst sie ab und macht die entsprechenden Bestellungen.

11      Grundsätzliche Übernahme der Kosten

11.1      Der Verein ist verantwortlich für die Aufteilung der Kosten für Unterhalt und Weiterentwicklung auf die Mitglieder; dazu hält er sich an das Finanzreglement, das von der Generalversammlung genehmigt wurde.

IV. Organisation

12      Organe

12.1      Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Führungsausschuss;
  • das Management Office;
  • die Revisionsstelle.

13      Generalversammlung

13.1      Beim Verein iGovPortal.ch gibt es zwei Arten von Generalversammlungen:

13.1.1     Die ordentliche Generalversammlung tritt grundsätzlich im zweiten Quartal des Jahres zusammen.

13.1.2     Die ausserordentliche Generalversammlung tritt auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder zusammen.

13.2      Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Vereins und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

13.3      Ihr gehören höchstens drei Delegierte aus jedem Kanton an. Jeder Kanton oder Halbkanton verfügt über eine Stimme.

13.4      Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des Führungsausschusses.

13.5      Die Generalversammlung hat namentlich folgende Befugnisse:

  • die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts;
  • die Decharge für den Führungsausschuss;
  • die Festlegung des Betrags der Beiträge und die Genehmigung der Beitrittsgebühr;
  • die Genehmigung des Budgets;
  • die Genehmigung der Strategie, die der Führungsausschuss festgelegt hat;
  • die Wahl der Mitglieder des Führungsausschusses auf Vorschlag des betreffenden Kantons;
  • die Wahl der Revisionsstelle;
  • Die Wahl des Management Offices;
  • die Behandlung von Vorschlägen des Führungsausschusses und der Mitglieder;
  • die Revision und die Ausarbeitung der Statuten und des Finanzreglements;
  • die Genehmigung und die Nachführung des Eigentumsverzeichnisses und des Katalogs der integrierten Leistungen;
  • der Entscheid über die Auflösung des Vereins.

13.6      Traktandenliste

13.6.1     Die Generalversammlung kann nur die Gegenstände auf der Traktandenliste beraten.

13.6.2     Jede Generalversammlung, die fristgerecht einberufen wurde, kann beraten. Es wird ein Protokoll über die Beratungen geführt.

13.7      Einberufung und Antrag der Mitglieder

13.7.1     Der Führungsausschuss beruft die Generalversammlung mindestens 30 Tage im Voraus ein und gibt die Traktandenliste, den Ort und die Zeit an.

13.7.2     Die Mitglieder müssen ihre begründeten Anträge an die Generalversammlung mindestens 14 Tage vor dem Datum der Versammlung schriftlich an den Führungsausschuss richten.

13.8      Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen

13.8.1     Jedes Mitglied, das an der Generalversammlung vertreten ist, hat ein Stimmrecht, das einer Stimme entspricht. Die Vertreter der Mitglieder an der Generalversammlung stimmen sich selbständig ab, wer für das einzelne Mitglied das Stimmrecht ausübt.

13.8.2     Es wird mit erhobener Hand gewählt und abgestimmt, ausser wenn ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

13.8.3     Abstimmungen und Wahlen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden; Fälle, in denen ein qualifiziertes Mehr vorgesehen ist, bleiben vorbehalten. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.

13.9      Funktionsweise

13.9.1     Die Generalversammlung kann nur rechtsgültig beschliessen, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

13.9.2     Statutenänderungen müssen von allen anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen werden.

13.9.3     Der Ausschluss eines Mitglieds muss von allen anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen werden; das betreffende Mitglied darf nicht abstimmen.

13.9.4     Die freiwillige Auflösung muss von allen anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen werden.

13.9.5     In dringenden Fällen oder in Fällen höherer Gewalt kann der Vorstand die Mitgliederversammlung auf dem Korrespondenzweg einberufen. In diesem Fall werden die Beschlüsse einstimmig von allen teilnehmenden Mitgliedern gefasst.

14      Führungsausschuss

14.1      Der Führungsausschuss legt die Entwicklungsstrategie, die Ziele und die Finanzierung fest und sorgt für deren Umsetzung.

14.2      Der Führungsausschuss hat das Recht und die Pflicht, die Geschäfte des Vereins zu führen und ihn gemäss den Statuten zu vertreten.

14.3      Ihm gehört ein Mitglied pro Kanton an; grundsätzlich der Verantwortliche für das E-Government, die digitale Verwalung oder der Entscheidungsträger des Amts für Informatik.

14.4      Der Führungsausschuss konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird alle zwei Jahre von den Mitgliedern des Führungsausschusses frei vergeben, wobei der bestehende Präsident die Funktion beibehalten kann. Der Präsidierende kann diese Verantwortung für eine beschränkte Zeit an den Vertreter eines anderen Kantons delegieren.

14.5      Auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Führungsausschuss vom betreffenden Kanton verlangen, dass er sein Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung ersetzt.

14.6      Unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung hat der Führungsausschuss namentlich folgende Befugnisse:

  • Er legt die Vision und die Ziele des Vereins fest;
  • Er legt die Budgets für die Genehmigung durch die Generalversammlung fest und sorgt dafür, dass sie umgesetzt werden;
  • Er erstellt die Strategie für den Verein und das Produkt
  • Er genehmigt Roadmaps und Planungen;
  • Er fördert die Synergien zwischen den Kantonen bei der Integration von Leistungen;
  • Er genehmigt die Ausgaben und die Verträge;
  • Er genehmigt das Organisationsreglement und weitere Reglemente, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind;
  • Er stellt sicher, dass die Buchhaltung gut geführt wird;
  • Er kann für spezielle Aufgaben weitere Kommissionen, Gremien oder Arbeitsgruppen einsetzen

14.7      Er kann Aufgaben an das Management Office, an Arbeitsgruppen und an Projektgruppen delegieren, muss aber die Vorschriften des Organisationsreglements beachten.

14.8      Funktionsweise

14.8.1     Der Führungsausschuss tritt je nach Bedarf auf Einberufung durch den Präsidenten zusammen; dieser legt das Datum, den Ort und die Zeit fest. Die Einberufung wird mindestens 10 Tage im Voraus verschickt; die Mitglieder sprechen sich vorher mit allen geeigneten Kommunikationsmitteln untereinander ab. Bei Notfällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden.

14.8.2     Der Führungsausschuss kann nur rechtsgültig beschliessen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Entscheide werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen gefällt.

14.8.3     Von den Versammlungen des Führungsausschusses wird Protokoll geführt; es wird innert 20 Tagen verfasst. Es wird allen Mitgliedern der Versammlung zur Verfügung gestellt.

15       Management Office

15.1      Die Generalversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des Management Offices.

15.2      Das Organisationsreglement regelt die Aufgaben des Management Offices.

16      Kommissionen

16.1      Das Organisationsreglement kann zur Erfüllung fachlicher Aufgaben die Einsetzung von Kommissionen vorsehen. Es regelt den Zweck, die Arbeitsweise und die Organisation der Kommissionen.

16.2      Kommissionen werden aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder gebildet und können Dritte beiziehen.

17      Revisionsstelle

17.1      Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung mit einem Mandat für ein Jahr bezeichnet. Das Mandat kann erneuert werden.

17.2      Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und die Rechnung des Vereins nach jedem Rechnungsjahr und, wenn sie es wünscht, im Verlauf des Rechnungsjahrs.

17.3      Der Führungsausschuss und das Management Office müssen der Revisionsstelle von Amtes wegen alle nützlichen Daten und diejenigen, die sie anfordert, liefern.

17.4      Die Revisionsstelle unterbreitet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie übermittelt ihn mindestens zehn Tage vorher an den Führungsausschuss. Der Bericht enthält namentlich:

  • Vorschläge zur Genehmigung der Rechnung und zur Decharge für den Führungsausschuss;
  • Erwähnung jeglicher Widerhandlung gegen das Gesetz, die Statuten oder die kaufmännischen Grundsätze bei der Führung der Buchhaltung und der Rechnung.

17.5      Damit die verschiedenen kantonalen Gesetze über die Finanzen eingehalten werden, können die Ämter für Finanzkontrolle die Rechnung des Vereins frei einsehen und allenfalls punktuelle Audits organisieren.

18      Schlussbestimmungen

18.1      Diese Statuten wurden am 23. Oktober 2017 von der Generalversammlung des Vereins iGovPortal.ch in Delémont genehmigt und traten am 1. November 2017 in Kraft.

18.2      Sie wurden durch Beschluss der Generalversammlung in St.  Gallen vom 13. Mai 2022 geändert. Das Inkrafttreten ist für den 1. Juni 2022 angesetzt.

Deutsche Übersetzung des französischen Originals. Der französische Text ist die offiziell und gesetzlich anerkannte Version.

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