iGovPortal.ch

Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen

1      Name und Sitz

1.1      Unter dem Namen «Verein iGovPortal.ch» wird ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; ZGB) geführt.

1.2      Der Sitz des Vereins befindet sich in Delémont. Er hat seine Adresse beim Amt für Informatik des Kantons Jura.

2      Zweck

2.1      Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern zu kostendeckenden Bedingungen eine Lösung für einen Online-Behördenschalter zur Nutzung zu überlassen. Die Lösung besteht aus:

2.1.1      der Portalapplikation und

2.1.2      den Basisdiensten.

2.2      Der Verein kann ausserdem gemeinsame Dienstleistungen im Bereich digitale Verwaltung entwickeln oder erwerben.

2.3      Der Verein verfolgt ebenfalls das Ziel, die Weiterentwicklung des E-Governments zu fördern.

2.4      Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks Verträge mit Anbietern abschliessen, Immaterialgüter- und Lizenzrechte erwerben und übertragen sowie unabhängige Berater beiziehen.

2.5      Der Verein verfolgt keine Gewinnabsicht.

3      Vertretung

3.1      Der Verein wird vom Führungsausschuss vertreten.

3.2      Die Vertretungsbefugnis ist auf die Handlungen, die der Zweck des Vereins mit sich bringt, beschränkt.

3.3      Der Verein wird nur mit der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Führungsausschusses, nämlich des Präsidenten oder der Präsidentin und eines weiteren Mitglieds, gültig verpflichtet. Ist der Präsident oder die Präsidentin verhindert, so kann er sich von einem anderen Mitglied des Führungsausschusses vertreten lassen.

4      Haftung

4.1      Die Haftung für Vereinsschulden ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

II. Mitglieder

5      Mitglied und Beitritt

5.1      Jeder Schweizer Kanton, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein können dem Verein beitreten. Mit dem Beitritt erwerben sie alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Status als Mitglied ergeben.

5.2      Gemeinden oder ausgelagerte Einheiten können nicht Mitglied des Vereins werden.

5.3      Das Beitrittsverfahren läuft wie folgt ab:

5.3.1      Schriftliches Gesuch an den Führungsausschuss mit dem Vermerk, dass die Statuten und sämtliche Reglemente des Vereins genehmigt werden;

5.3.2      Aufnahme durch die Generalversammlung. Der Entscheid wird nicht begründet;

5.3.3      Das neue Mitglied erhält eine Kopie dieser Statuten und der geltenden Reglemente.

5.4      Die Aufnahme durch die Generalversammlung muss vor der produktiven Inbetriebnahme der Portalapplikation erfolgt sein.

6      Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder

6.1      Anlässlich seiner Aufnahme bezahlt das Neumitglied eine einmalige Beitrittsgebühr, deren Höhe von der Generalversammlung in einem Finanzreglement festgelegt wird. Sie stellt die angemessene Beteiligung des Neumitglieds an den bisher durch den Verein getätigten Investitionen sicher.

6.2      Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag zur Deckung der Verwaltungskosten des Vereins (Management Office). Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Generalversammlung festgelegt und beträgt höchstens 50'000 Franken.

6.3      Die Kosten für Unterhalt, Weiterentwicklung und Support der Lösung tragen die Mitglieder nach einem Verteilschlüssel, der von der Generalversammlung in einem Finanzreglement festgelegt wird.

7      Austritt

7.1      Das Austrittsverfahren läuft wie folgt ab: direkte Meldung an den Führungsausschuss; dabei muss eine Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Jahres eingehalten werden. 

7.2      Nutzungsrecht bei einem Austritt: Das Mitglied, das aus dem Verein austritt, kann beim Führungsausschuss ein persönliches, nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Lizenzrecht für die Lösung beantragen, mit der es lediglich die Lösung weiter nutzen kann; dafür muss es eine Jahresgebühr für den Unterhalt und die Beteiligung an den Kosten für die Weiterentwicklungen bezahlen, die vom Führungsausschuss festgelegt wird und mindestens so hoch ist wie die Aufwendungen gemäss Finanzreglement. Es verliert jegliches Recht, über den Inhalt der Weiterentwicklungen zu entscheiden. Das Lizenzrecht erstreckt sich auch auf die Gemeinden und ausgelagerten Einheiten dieses Mitglieds, welche die Lösung vor dem Austrittsdatum eingeführt haben. Möchte das Mitglied die Lösung nicht mehr weiter nutzen, muss es dem Führungsausschuss 12 Monate vor dem beabsichtigten Nutzungsende Meldung erstatten.

7.3      Weitere Rechte und Ansprüche: Ansonsten kann das austretende Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen und das Guthaben des Vereins geltend machen, keine Rückzahlung der Beiträge, die es während der Mitgliedschaft bezahlt hat, verlangen und keine Entschädigung fordern. Es schuldet ausserdem seinen Teil der Beiträge für die Zeit, während der es Mitglied war.

8      Ausschluss

8.1      Auf Ersuchen des Führungsausschusses kann die Generalversammlung ein Mitglied im Fall von schweren Widerhandlungen gegen die internen Reglemente oder wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ausschliessen; vorher gibt sie ihm drei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. 

8.2      Bevor die Generalversammlung entscheidet, gibt sie dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Über die Anhörung wird ein Protokoll verfasst. 

8.3      Der Entscheid wird dem betreffenden Mitglied per Einschreiben zugestellt. 

8.4      Ab der Zustellung enden die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.

8.5      Die Beschwerde gegen den Ausschlussentscheid hat keine aufschiebende Wirkung.

8.6      Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen zugestellt werden.

8.7      Das ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Recht an der Lösung, einschliesslich des Nutzungsrechts, kann keinen Anspruch auf das Vermögen und das Guthaben des Vereins geltend machen, keine Rückzahlung der Beiträge, die es während der Mitgliedschaft bezahlt hat, verlangen und keine weitere Entschädigung fordern. Es schuldet ausserdem seinen Teil der Beiträge für die Zeit, während der es Mitglied war.

9      Auflösung

9.1      Vermögen und Guthaben (ausser den Rechten an iGovPortal): Bei einer Auflösung des Vereins werden sein Vermögen und sein Guthaben im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die Mitgliedkantone aufgeteilt.

9.2      Bei einer Auflösung des Vereins verzichten der Verein und alle Mitglieder auf sämtliche Urheberrechte an der Lösung sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder können die Lösung frei und nicht-exklusiv nutzen, verändern, unterhalten, weiterentwickeln sowie Dritten zur Verfügung stellen oder weitergeben.

III. Zusammenarbeit

10      Eigentum

10.1      Der Verein ist Inhaber der Urheberrechte an der Lösung. Er führt ein Verzeichnis, das die Basisdienste und die Entwicklungen an der Portalapplikation und an den Basisdiensten festhält (Vermögensverzeichnis).

10.2      Der Verein sorgt für:

10.2.1      den korrigierenden, adaptiven und entwicklungsbezogenen Unterhalt der Lösung,

10.2.2      die Weiterentwicklung der Lösung und

10.2.3      den Support zugunsten der Mitglieder.

11      Nutzung

11.1      Die Verwaltungseinheiten, Gemeinden und ausgelagerten Einheiten der Mitglieder dürfen die Lösung nutzen.

11.2      Der Führungsausschuss kann über die Einzelheiten der Nutzung ein Nutzungsreglement erlassen

IV. Organisation

12      Organe

12.1      Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Führungsausschuss;
  • das Management Office;
  • die Revisionsstelle.

13      Generalversammlung

13.1      Beim Verein iGovPortal.ch gibt es zwei Arten von Generalversammlungen:

13.1.1      Die ordentliche Generalversammlung tritt grundsätzlich im zweiten Quartal des Jahres zusammen.

13.1.2      Die ausserordentliche Generalversammlung tritt auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen eines Fünftels (1/5) der Mitglieder zusammen.

13.2      Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

13.3      Ihr gehören höchstens drei Delegierte aus jedem Mitglied an. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Delegierten stimmen sich selbständig ab, wer für das einzelne Mitglied das Stimmrecht ausübt.

13.4      Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Führungsausschusses.

13.5      Die Generalversammlung hat namentlich folgende Befugnisse:

  • die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts;
  • die Decharge für den Führungsausschuss;
  • die Festlegung des Betrags der Beiträge und die Genehmigung der Beitrittsgebühr;
  • die Genehmigung des Budgets;
  • die Genehmigung der Strategie, die der Führungsausschuss festgelegt hat;
  • die Wahl der Mitglieder des Führungsausschusses auf Vorschlag des betreffenden Kantons;
  • die Wahl der Revisionsstelle;
  • die Wahl des Management Offices;
  • die Behandlung von Vorschlägen des Führungsausschusses und der Mitglieder;
  • die Revision und die Ausarbeitung der Statuten und des Finanzreglements; 
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • der Entscheid über die Auflösung des Vereins.

13.6      Traktandenliste

13.6.1      Die Generalversammlung kann nur die Gegenstände auf der fristgerecht zugestellten Traktandenliste beschliessen.

13.6.2      Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.

13.7      Einberufung und Antrag der Mitglieder

13.7.1      Der Führungsausschuss beruft die Generalversammlung mindestens 30 Tage im Voraus ein und gibt die Traktandenliste, den Ort und die Zeit an. 

13.7.2      Die Mitglieder müssen ihre begründeten Anträge an die Generalversammlung mindestens 14 Tage vor dem Datum der Versammlung schriftlich an den Führungsausschuss richten.

13.8      Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen

13.8.1      Es wird mit erhobener Hand gewählt und abgestimmt, ausser wenn ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt. 

13.8.2      Abstimmungen und Wahlen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden; Fälle, in denen ein qualifiziertes Mehr vorgesehen ist, bleiben vorbehalten. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident oder die Präsidentin des Führungsausschusses den Stichentscheid.

13.9      Funktionsweise

13.9.1      Die Generalversammlung kann nur rechtsgültig beschliessen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

13.9.2      Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) aller anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt für Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, wobei das betroffene Mitglied nicht abstimmen darf.

13.9.3      Die Generalversammlung kann auch per Videokonferenz oder mit anderen elektronischen Mitteln abgehalten werden. Der Führungsausschuss bestimmt das Verfahren zur elektronischen Durchführung.

13.9.4      In dringenden Fällen oder in Fällen höherer Gewalt kann der Vorstand die Mitgliederversammlung auf dem Korrespondenzweg einberufen. In diesem Fall werden die Beschlüsse einstimmig von allen teilnehmenden Mitgliedern gefasst.

13.10      Die Generalversammlung erlässt die Statuten und die ihr vorbehaltenen Reglemente gleichzeitig in Deutsch, Französisch und Italienisch. Die drei Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

14      Führungsausschuss

14.1      Der Führungsausschuss legt die Entwicklungsstrategie und die Ziele fest und sorgt für deren Umsetzung. 

14.2      Der Führungsausschuss hat das Recht und die Pflicht, die Geschäfte des Vereins zu führen und ihn gemäss den Statuten zu vertreten. 

14.3      Dem Führungsausschuss gehört ein Mitglied pro Kanton an.

14.4      Der Führungsausschuss konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird alle zwei Jahre von den Mitgliedern des Führungsausschusses frei vergeben, wobei die Wiederwahl zwei (2) Mal möglich ist. Der Präsident oder die Präsidentin kann die Verantwortung für eine beschränkte Zeit an ein anderes Mitglied des Führungsausschusses delegieren. Der Führungsausschuss erlässt ein Organisationsreglement. 

14.5      Auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder kann der Führungsausschuss vom betreffenden Kanton verlangen, dass er sein Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung ersetzt.

14.6      Unter Vorbehalt der Befugnisse der Generalversammlung hat der Führungsausschuss namentlich folgende Befugnisse:

  • Er legt die Vision und die Ziele des Vereins fest;
  • Er legt die Budgets für die Genehmigung durch die Generalversammlung fest und sorgt dafür, dass sie umgesetzt werden;
  • Er erstellt die Strategie für den Verein und das Produkt
  • Er genehmigt Roadmaps und Planungen;
  • Er fördert die Synergien zwischen den Kantonen bei der Integration von Leistungen;
  • Er genehmigt die Ausgaben und die Verträge;
  • Er genehmigt das Organisationsreglement und weitere Reglemente, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind;
  • Er stellt sicher, dass die Buchhaltung gut geführt wird;
  • Er kann für spezielle Aufgaben weitere Kommissionen, Gremien oder Arbeitsgruppen einsetzen;
  • Er kann Beschaffungsverfahren durchführen.

14.7      Er kann Aufgaben an das Management Office, an Arbeitsgruppen und an Projektgruppen delegieren, muss aber die Vorschriften des Organisationsreglements beachten.

14.8      Funktionsweise

14.8.1      Der Führungsausschuss tritt je nach Bedarf auf Einberufung durch den Präsidenten oder die Präsidentin zusammen; er oder sie legt das Datum, den Ort und die Zeit fest. Die Einberufung wird mindestens 10 Tage im Voraus verschickt; die Mitglieder sprechen sich vorher mit allen geeigneten Kommunikationsmitteln untereinander ab. Bei Notfällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden.

14.8.2      Der Führungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Verhandlung kann auch per Videokonferenz oder mit anderen elektronischen Mitteln abgehalten werden. Der Führungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag. 

14.8.3      Von den Versammlungen des Führungsausschusses wird Protokoll geführt; es wird innert 20 Tagen verfasst. Es wird allen Mitgliedern der Versammlung zur Verfügung gestellt.

15      Management Office

15.1      Die Generalversammlung wählt das Management Office.

15.2      Das Management Office ist die Geschäftsstelle des Vereins. Das Organisationsreglement regelt die Aufgaben des Management Office. Die Vertretung des Management Office nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Führungsausschusses teil.

15.3      Das Management Office kann Leistungen gemäss Artikel 10.6 erbringen.

16      Kommissionen

16.1      Das Organisationsreglement kann zur Erfüllung fachlicher Aufgaben die Einsetzung von Kommissionen vorsehen. Es regelt den Zweck, die Arbeitsweise und die Organisation der Kommissionen.

16.2      Kommissionen werden aus Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder gebildet und können Dritte beiziehen.

17      Revisionsstelle

17.1      Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung mit einem Mandat für ein Jahr bezeichnet. Das Mandat kann erneuert werden. 

17.2      Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und die Rechnung des Vereins nach jedem Rechnungsjahr und, wenn sie es wünscht, im Verlauf des Rechnungsjahrs.

17.3      Der Führungsausschuss und das Management Office müssen der Revisionsstelle von Amtes wegen alle nützlichen Daten und diejenigen, die sie anfordert, liefern.

17.4      Die Revisionsstelle unterbreitet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie übermittelt ihn mindestens zehn Tage vorher an den Führungsausschuss. Der Bericht enthält namentlich:

  • Vorschläge zur Genehmigung der Rechnung und zur Decharge für den Führungsausschuss;
  •  Erwähnung jeglicher Widerhandlung gegen das Gesetz, die Statuten oder die kaufmännischen Grundsätze bei der Führung der Buchhaltung und der Rechnung.

17.5      Damit die verschiedenen kantonalen Gesetze über die Finanzen eingehalten werden, können die Ämter für Finanzkontrolle die Rechnung des Vereins frei einsehen und allenfalls punktuelle Audits organisieren.

18      Schlussbestimmungen

18.1      Diese Statuten wurden am 23. Oktober 2017 von der Generalversammlung des Vereins iGovPortal.ch in Delémont genehmigt und traten am 1. November 2017 in Kraft. 

18.2      Sie wurden durch Beschluss der Generalversammlung in Sion, Wallis, vom 2. Mai 2024 geändert. Das Inkrafttreten ist für den 2. Mai 2022 angesetzt.

18.3      Sie wurden durch Beschluss der Generalversammlung vom 3. April 2025 in Liestal geändert und traten am 04.04.2025 in Kraft.

 

Deutsche Übersetzung des französischen Originals. Der französische Text ist die offiziell und gesetzlich anerkannte Version.

Diese Webseite benutzt Cookies für Statistiken, zur Seitenoptimierung und für zielgerichtetes Marketing. Mit der weiteren Benutzung dieser Seite akzeptieren Sie den Einsatz von Cookies zu diesen Zwecken. Lesen Sie hier mehr.